Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in der Holsteins Mühle GmbH

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen der Holsteins Mühle zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen der Holsteins Mühle.

 

2. Als Veranstalter gilt, wer als Auftraggeber gegenüber der Holsteins Mühle auftritt; ist diese Person nicht gleichzeitig der Mieter, haftet sie der Holsteins Mühle gegenüber zusammen mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner, sofern der Holsteins Mühle eine entsprechende Erklärung dieser Person vorliegt.

 

3. Die Überlassung, insbesondere die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Holsteins Mühle. Im Falle der Zustimmung der Holsteins Mühle ist der Veranstalter verpflichtet, die im Vertrag in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt und Dritte auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.

 

4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

2. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die Holsteins Mühle ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

 

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. von der Holsteins Mühle üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.) an Dritte und auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

 

3. Alle im Veranstaltungsangebot aufgeführten Preise enthalten die derzeit gültige Mehrwertsteuer. Die im Angebot aufgeführten Preise und Raten besitzen nur im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung und vereinbarten Rahmenbedingungen Gültigkeit. Sofern nicht im Veranstaltungsvertrag ein bestimmter Raum ausdrücklich vereinbart wurde, behält sich die Holsteins Mühle vor, Räumlichkeiten zu ändern, sofern sie grundsätzlich den gestellten Anforderungen entsprechen.

 

4. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr am Anreisetag zur Verfügung. Anreisen ab 11:00 Uhr sind leider nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Holsteins Mühle möglich.

 

5. Wir bitten Sie bis 11:00 Uhr am Abreisetag auszuchecken. Für spätere Abreisen berechnen wir 25,00 Euro, ab 18:00 Uhr den Preis für eine weitere Übernachtung.

 

6. Ist eine Tagungsveranstaltung festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden, ist die Holsteins Mühle berechtigt, weitere Leistungen abzulehnen.

 

8. Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen der Holsteins Mühle nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

3. Vorauszahlung

1. Die Vorauszahlung beträgt 80% des zu erwartenden Gesamtumsatzes und ist zahlbar in folgender Staffelung:

2. Nimmt ein Dritter die Buchung vor, haftet er gegenüber der Holsteins Mühle als Besteller zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch. Sofern Teilnehmer einer Veranstaltung auf Veranlassung des Veranstalters Zahlungen unmittelbar an die Holsteins Mühle leisten sollen, haftet der Veranstalter mit dem Teilnehmer gesamtschuldnerisch.

 

3. Im Falle eines Stornos oder sonstigem nicht Zustandekommen des Vertrages werden die 2.000 Euro Anzahlung nicht erstattet.

4. Rücktritt der Holsteins Mühle

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wurde, ist die Holsteins Mühle in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen.

 

2. Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgemäß geleistet, so ist die Holsteins Mühle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann die Holsteins Mühle Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Veranstaltungsräume nicht weitervermietet werden können.

 

3. Die Holsteins Mühle ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

4. Bei berechtigtem Rücktritt der Holsteins Mühle hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.

5. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)

Absagen des Kunden müssen schriftlich erfolgen. Berechnungsgrundlage ist die Personenzahl, die der Auftraggeber der Holsteins Mühle bei Vertragsschluss mitgeteilt hat. Für Veranstaltungen gelten folgende Stornierungsbedienungen und setzen alle anderen vereinbarten Stornierungsfristen außer Kraft:

5.1 Für Buchungen von Erlebnisveranstaltungen, die von der Holsteins Mühle organisiert werden (z.B. Rittermahl, Brunch, Magic Dinner, Candle-Light Dinner, Tastings usw.) gelten folgende Rücktritts- und Stornierungsbedingungen:
5.2 Im Falle der Reduzierung einer zuvor vom Veranstalter verbindlich gebuchten Teilnehmeranzahl behält sich die Holsteins Mühle vor, die stornierten Personen nach folgenden Fristen gestaffelt zu berechnen:
5.3 Für Buchungen von Tagungen gelten folgende Rücktritts- und Stornierungsbedingungen:

Die Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Holsteins Mühle zu vertreten hat.

6. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderung der Veranstaltungszeit

1. Eine Reduzierung der vom Auftraggeber oder Veranstalter angemeldeten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 10 Tagevor Veranstaltungsbeginn bei der Eventabteilung der Holsteins Mühle schriftlich eingehen, um von der Holsteins Mühle bei der Abrechnung anerkannt zu werden. Bei darüber hinaus gehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.

 

2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von mehr als 5% bedarf der schriftlichen Zustimmung der Holsteins Mühle. Im Falle einer Erhöhung wird bei Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

 

3. Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Holsteins Mühle berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die zuletzt mitgeteilte Teilnehmerzahl angemessen ist.

 

4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Holsteins Mühle diesen Abweichungen zu, so kann die Holsteins Mühle zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gemäß § 615 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, die Holsteins Mühle trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.

7. Mitbringen von Speisen und Getränken

Speisen und Getränke zur Veranstaltung stellt ausschließlich die Holsteins Mühle. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Kork- bzw Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die alleinige Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt die Holsteins Mühle insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die Holsteins Mühle für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtung von Dritten beschafft, handelt es im Namen und in Vollmacht und für die Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Übergabe. Er stellt die Holsteins Mühle von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtung frei.

 

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder des von ihm beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes der Holsteins Mühle bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Holsteins Mühle gehen zulasten des Veranstalters, soweit die Holsteins Mühle diese nicht zu vertreten hat.

 

3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung der Holsteins Mühle berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Holsteins Mühle eine Anschlussgebühr verlangen.

 

4. Störungen an von der Holsteins Mühle zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Holsteins Mühle diese Störungen nicht zu vertreten hat.

9. Mängel, Haftung, Verjährung

1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen der Holsteins Mühle Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Holsteins Mühle die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Holsteins Mühle erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.

 

2. Im Übrigen ist die Haftung der Holsteins Mühle im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Holsteins Mühle beruhen.

 

3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung der Holsteins Mühle verjähren- vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist- spätestens nach sechs Monaten, gerechnet ab dem lauten Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.

10. Verlust oder Beschädigungen von mitgebrachten Sachen des Veranstalters, dessen Gästen, Besuchern, etc.

1. Mitgeführte Ausstellungsgegenstände oder persönliche Sachen des Veranstalters, dessen Besucher, Gäste, Mitarbeiter etc. befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in der Holsteins Mühle bzw. den Veranstaltungsräumen. Die Holsteins Mühle übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Die Holsteins Mühle übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigungen der mitgeführten Gegenstände keine Haftung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.

 

2. Ansonsten haftet die Holsteins Mühle außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweiligen Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung.

 

3. Dekorationsmaterial

 

3.1 Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der Holsteins Mühle abzustimmen. Sämtliches Dekorationsmaterial muss dem Brandschutzgesetz entsprechen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sowie eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat die Holsteins Mühle das Recht, eine kostenpflichtige Entfernung oder Lagerung vorzunehmen.

 

3.2. Der Verbrauch von Konfetti jeglicher Art ist aus brandschutzrechtlichen Gründen strikt untersagt. Bei Nichtbeachtung berechnen wir eine Gebühr von 500,- Euro für die Sonderreinigung. Sollte der Reinigungsaufwand so groß sein, dass wir die reibungslose Übergabe zur nächsten Veranstaltung nicht mehr gewährleisten können, ist die Holsteins Mühle berechtigt die Veranstaltung sofort bzw. frühzeitig zu beenden. Jegliche Schadensersatzansprüche des Veranstalters entfallen.

11. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude, Mobiliar oder der Einrichtung der Holsteins Mühle, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte verursacht werden. Die Holsteins Mühle kann vom Veranstalter zur Absicherung des Haftungsrisikos die Stellung angemessener Sicherheiten (zum Beispiel Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften, etc.) verlangen.

 

2. Sofern eine Veranstaltung im Nachgang einer zusätzlichen Sonderreinigung (z.B. Shampoonierung Teppichboden), der durch die vom Kunden angemieteten Räumlichkeiten, bedarf, wird die Holsteins Mühle diese entsprechend beauftragen und dem Kunden nachbelasten. Die Holsteins Mühle wird in geeigneter Form einen Nachweis über die Notwendigkeit erbringen (z.B. durch Fotos).

 

3. Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Holsteins Mühle.

 

4. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA- Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber der Holsteins Mühle geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter die Holsteins Mühle von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.

 

5. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen in der Holsteins Mühle nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden.

 

6. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung in der Holsteins Mühle bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

12. Preisindexierungsklausel

Die im Angebot genannten Preise basieren auf den Kostenverhältnissen zum Zeitpunkt der Angebotsstellung [Datum der Angebotsstellung]. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kalkulation der Holsteins Mühle maßgeblich durch Kosten für Lebensmittel, Getränke, Energie und Personal beeinflusst wird.

 

Für den Fall, dass sich diese relevanten Kosten nach Vertragsschluss aufgrund allgemeiner Preisentwicklungen wesentlich erhöhen, behält sich die Holsteins Mühle das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.

 

Grundlage für eine solche Anpassung ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (Destatis). Dieser Index gilt als maßgeblicher Indikator für die allgemeine Preisentwicklung in Deutschland und bildet somit eine transparente und nachvollziehbare Grundlage für eine mögliche Preisanpassung.

 

Eine Preisanpassung erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

 

Wesentliche Erhöhung: Eine Preisanpassung findet nur statt, wenn der VPI im Zeitraum vom [Datum der Angebotsstellung/Vertragsschluss] bis [Datum, z.B. drei Monate vor dem ersten Veranstaltungstag] um mehr als 4% gestiegen ist.

 

Maximaler Anpassungsumfang (Kappungsgrenze): Die Preisanpassung wird maximal dem prozentualen Anstieg des VPI im oben genannten Zeitraum entsprechen. Eine darüberhinausgehende Preiserhöhung ist ausgeschlossen.

 


Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Die Holsteins Mühle wird dem Vertragspartner die Berechnung der Preisanpassung schriftlich darlegen und dabei die Entwicklung des VPI im relevanten Zeitraum nachvollziehbar aufzeigen. Die Berechnungsgrundlage wird auf den veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamtes basieren. Anpassungszeitpunkt: Eine mögliche Preisanpassung wird dem Vertragspartner spätestens [Frist einfügen, z.B. vier Wochen] vor dem ersten Veranstaltungstag schriftlich mitgeteilt

13 . Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Nümbrecht.

 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht Waldbröl. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragrafen § 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wobei die Holsteins Mühle bei Letzteren nach seiner Wahl berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben.

 

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrecht ist ausgeschlossen.

 

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.